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Presseinformationen |

Region lässt Konflikt zwischen Rohstoffsicherung und Landschaftsschutz in Marbach klären

Regierungspräsidium wird um Klärung der Befreiungslage hinsichtlich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gebeten. Entscheidung über Änderung des Regionalplans erst nach Klärung.

Der Verband Region Stuttgart ist gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) für die Sicherung abbauwürdiger Rohstoffvorkommen zuständig. Dafür weist er im Regionalplan Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und zur Sicherung von Rohstoffen aus. Ziel ist es, so den Bedarf an mineralischen Rohstoffen, also Gestein und Sand, für 40 Jahre zu decken. Aufgrund der anhaltenden Baukonjunktur und der damit verbundenen Nachfrage nach Baustoffen sollen auch in der Region Stuttgart entsprechende Abbaumöglichkeiten genutzt werden, um weite Transportwege zu vermeiden. Anlass für die heutige Befassung des Planungsausschusses mit dieser Fragestellung ist der Wunsch eines Unternehmens, den Steinbruch auf Gemarkung Marbach – Rielingshausen zu erweitern. Um eine solche Erweiterung in größtmöglichem Abstand zur Wohnbebauung realisieren zu können, sollen Teile der geplanten Abbaufläche in ein Landschaftsschutzgebiet verlagert werden. Für einen solche Eingriff in bestehendes Schutzgebiet muss jedoch eine Befreiung erteilt werden – das dafür zuständige Regierungspräsidium wurde mit breiter Mehrheit gebeten, eine solche Befreiungsmöglichkeit für einen Eingriff von rd. 7.000 qm zu prüfen.

Nach der Entscheidung des Regierungspräsidiums kann nach rechtlichen und technischen Erfordernissen eine mögliche Erweiterungsfläche abgegrenzt werden. Ob für diese Flächen die notwendige Änderung des Regionalplanes eingeleitet wird, beschließt der regionale Planungsausschuss voraussichtlich im kommenden Jahr. Sollte ein solches ergebnisoffenes Planungsverfahren eröffnet werden, so findet es mit einer breit angelegten Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, der Kommunen und der sogenannten Träger öffentlicher Belange statt. Erst wenn alle relevanten Belange zusammengestellt sind kann die dafür zuständige Regionalversammlung über die Änderung des Regionalplanes entscheiden.

Für die eigentliche Erweiterung des Steinbruchs bleibt auch nach diesem Planungsverfahren eine eigenständige Genehmigung nach den Maßgaben des Bundesimmissionsschutzgesetztes erforderlich.

Die Presseinformation als PDF-Download

 

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