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Verband Region Stuttgart

Wir haben viele interessante Themen.

Auf den folgenden Seiten gibt es daher weitergehende Informationen:

Gebiete zur Rohstoffsicherung

Der Verband Region Stuttgart ist gemäß Landesentwicklungsplan für die Sicherung dieser Rohstoffvorkommen zuständig. Das Änderungsverfahren soll Anpassungen an zwei Vorranggebieten zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe bewirken, um unter anderem die Weiterführung des Abbaus bis zur Erschöpfung der Rohstoffvorkommen zu ermöglichen.

Überblick

Wichtige Rohstoffvorkommen sind im Regionalplan als sogenannte Vorranggebiete für den Abbau bzw. zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe festgeschrieben. Hier darf nichts stattfinden, was den Abbau unmöglich macht. Innerhalb dieser Vorranggebiete liegen meist Steinbrüche, in denen vor allem Muschelkalk abgebaut wird. Jeder Steinbruch ist wichtig für die Versorgung der Region mit Stein und Steinprodukten und trägt dazu bei, zumindest für Muschelkalk die Transportentfernungen gering zu halten. Viele mineralische Rohstoffe, zum Beispiel Gips, Lehm und Zementrohstoffe müssen von anderen Steinbrüchen und Gruben in die Region gebracht werden, da sie in der Region selbst nicht abgebaut werden. Auch das Recycling von Baumaterialien trägt dazu bei, allerdings steht nicht ausreichend Material für das Recycling zur Verfügung, um den Bedarf zu decken. Die Vorranggebiete für den Rohstoffabbau und zur Sicherung von Rohstoffen sollen reich rechnerisch den Rohstoffbedarf für zwei Mal 20 Jahre decken. Allerdings können sich in diesem langen Zeitraum immer wieder Veränderung zum Beispiel der Abbausituation ergeben. Dann können die Vorranggebiet gegebenenfalls angepasst werden. Dafür ist ein Änderungsverfahren notwendig. Ein solches Änderungsverfahren wurde mit dem Beschluss der Regionalversammlung am 28. Juli 2021 eingeleitet. Es folgte (mit Beschluss der Regionalversammlung vom 30. März 2022) die Offenlage, das heißt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 12 Abs. 2 und 3 Landesplanungsgesetz (LplG). Das heißt, alle Bürgerinnen und Bürger, die sich von der geplanten Änderung betroffen fühlen, konnten, nach Verlängerung der Frist, bis zum 15. März 2022 eine Stellungnahme abgeben, die dann in die Entscheidung der Regionalversammlung über die Annahme der geplanten Änderung einfließt.

Aktueller Stand

Derzeit liegt der Antrag auf Genehmigung der Regionalplanteiländerung beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

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