Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat heute die Agglomerationsregelung des Regionalplans Stuttgart bestätigt. Diese regionale Steuerung, wonach mehrere kleinere Supermärkte oder Discounter, die weniger als 150 Meter voneinander entfernt sind und zusammen mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, wie ein großer Supermarkt betrachtet werden, sei in Ordnung. Das verkündete das Gericht in seinem Urteil über eine Normenkontrolle, die durch die Stadt Wendlingen auf den Weg gebracht worden ist. Damit konnte sich die Stadt Wendlingen nicht gegen den Verband Region Stuttgart durchsetzen. „Wir fühlen uns bestärkt in unserem Bemühen, den Wildwuchs an den Ortsrändern einzudämmen, der zu Lasten der Ortszentren geht“, sagte der Planungsdirektor des Verbands Region Stuttgart, Thomas Kiwitt. Der Regionalplan trete einem Verdrängungswettbewerb entgegen und trage dazu bei, dass auch in kleineren Orten Geschäfte überlebensfähig blieben, in denen Dinge des täglichen Bedarfs zu bekommen sind.
Vor diesem Hintergrund zeigte sich Kiwitt überrascht, dass der VGH Anstoß an der Regelung des Regionalplans (Plansatz 2.4.3.2.2 (1)) genommen hat, wonach großflächige Supermärkte mit über 800 Quadratmetern Verkaufsfläche nur in Ober-, Mittel- oder Unterzentren erlaubt sind. „Der VGH weicht hier von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Bisher wurde der Regionalplanung ein auf die Erfordernisse abgestimmter Gestaltungsraum bei der Ausformung der Landesvorgaben zugestanden“, stellt Thomas Kiwitt fest. Die Mannheimer Verwaltungsrichter sehen in diesem Punkt allerdings keine Spielräume für Interpretationen durch den Regionalplan. Der Landesentwicklungsplan lässt in Ausnahmefällen große Einzelhandelsbetriebe auch in kleinen Orten zu, sofern diese der Grundversorgung dienen oder mit anderen größeren Orten (Ober-, Mittel-, Unterzentrum) zusammengewachsen sind. Die Folge der heutigen Entscheidung ist, dass die Vorgaben des Landesentwicklungsplans direkt für Städte und Gemeinden verbindlich sind.
Sobald das vollständige Urteil schriftlich vorliegt wird der Verband Region Stuttgart entscheiden, ob er Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Ansatz für eine Revision könnte sein, dass der Verwaltungsgerichtshof die durch das Bundesraumordnungsgesetz verbriefte regionale Planungskompetenz nicht hinreichend beachtet habe, so Kiwitt.
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