Der Bescheid des Stuttgarter Regierungspräsidiums, für den Bau einer Biogasanlage in Nürtingen eine Abweichung von den verbindlichen Vorgaben des Regionalplans zuzulassen, hat vorerst Bestand. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart heute über eine Klage des Verbands Region Stuttgart.
Die strittige Biogasanlage liegt in einem Regionalen Grünzug, der von Bebauung und weiteren Belastungen freizuhalten ist. Von dieser Vorgabe kann allerdings im Ausnahmefall im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens abgewichen werden. Der Verband Region Stuttgart bemängelte bei der erteilten Ausnahmegenehmigung vor allem die unzureichende Prüfung alternativer Standorte, die zudem auf die Nürtinger Gemarkung begrenzt war.
Für das Verwaltungsgericht war es in der mündlichen Urteilsverkündung vertretbar, dass das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde in der konkreten Situation einen besonderen Härtefall erkannte, in dem ein Abweichen von den Zielen des Regionalplans möglich sei. Die Grundsätze der Raumplanung würden demnach nicht berührt. Dennoch sieht das Gericht in diesem Streitfall grundsätzliche Fragen der Auslegung des Planungsrechts aufgeworfen, zu denen auch unterschiedliche Auffassungen vertreten werden könnten. Auf beiden Seiten gebe es gute Argumente. Die Berufung wurde ausdrücklich zugelassen.
Mit der Zulassung der Klage wurde erstmals eine Entscheidung im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens von einem Träger der Regionalplanung einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt. Eine solche Klagebefugnis steht in Baden-Württemberg nur dem Verband Region Stuttgart zu. Mit der Zulassung der Klage hat das Verwaltungsgericht die entsprechende Auffassung des Verbands bestätigt.
Für Planungsdirektor Thomas Kiwitt verdeutlicht das Verhandlungsergebnis die schwierige Auseinandersetzung mit den vielschichtigen Anforderungen und Kriterien bei der regionalen Umsetzung der Energiewende: „Der Verband Region Stuttgart setzt sich aktiv für eine nachhaltige Energiegewinnung in der Region ein. Aber nicht jeder Standort ist gleichermaßen geeignet und der Abwägungsprozess oft schwierig. Auch wenn unsere Auffassung in diesem konkreten Fall nicht bestätigt wurde steht nun zumindest fest, dass der Verband Region Stuttgart strittige Ergebnisse von Zielabweichungsverfahren vor Gericht bringen kann.“ Er hoffe allerdings, dass durch gutes Zusammenwirken der unterschiedlichen Akteure wichtige Fragen der Raumentwicklung regelmäßig ohne Anrufung der Gerichte entschieden werden können.
Ob der Verband Region Stuttgart Berufung gegen die Entscheidung einlegt, wird in den zuständigen Gremien beraten und entschieden.
Dienstag, 5. Februar 2013
Presseinformation (als pdf)