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Verband Region Stuttgart

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Presseinformationen |

Region ist bereit, die Verjährung gegenüber dem Land, der Stadt Stuttgart und dem Flughafen auszusetzen

Verband Region Stuttgart sieht sich nicht in der Pflicht, Mehrkosten von Stuttgart 21 zu übernehmen – Festbetrag gilt

Der Festbetrag des Verbands Region Stuttgart am Projekt Stuttgart 21 in Höhe von 100 Millionen Euro gilt verbindlich. Das hat der Verkehrsausschuss heute in seiner nichtöffentlichen Sitzung erneut deutlich gemacht. Gleichzeitig stimmte das Gremium einem Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg, der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Flughafen Stuttgart zu, wonach der Verband Region Stuttgart für eine Dauer von drei Jahren auf eine Verjährung verzichtet. Das Verkehrsministerium hatte zuvor in einem Schreiben versichert, dass sich „das Land an die Vereinbarungen mit dem Verband Region Stuttgart gebunden fühlt, in denen für den Verband Region Stuttgart die Festbetragsförderung von 100 Mio. Euro das tragende Element ist.“

Hintergrund ist die im Dezember 2016 bei Gericht eingereichte Klage der Deutschen Bahn AG gegen die öffentlichen Projektpartner Land, Landeshauptstadt Stuttgart, Verband Region Stuttgart und Flughafen Stuttgart mit dem Ziel, dass sich diese an Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 beteiligen. Mit dem Vertrag verzichten die Projektpartner für drei Jahre wechselseitig darauf, eine Verjährung geltend zu machen. Die öffentliche Hand steht einem Rechtsstreit mit der Deutschen Bahn AG damit geschlossen gegenüber. Sollte während der dreijährigen Vertragslaufzeit eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ergehen, können die Projektpartner die Situation dann bewerten. Auch wenn der Verband Region Stuttgart die Position sowohl gegenüber der Deutschen Bahn AG als auch gegenüber dem Land Baden-Württemberg aufrechterhält, sich nicht an Mehrkosten zu beteiligen, führt der nun beschlossene Einredeverzicht gegenüber dem Land, der Stadt Stuttgart und dem Flughafen zu keinen rechtlichen Nachteilen.

Pressemitteilung (pdf-Datei)

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